Die gegnerische Versicherung reguliert schnell — und knapp. Was Ihnen zusteht, steht selten in ihrem ersten Angebot.
Wer den Unfall nicht verschuldet hat, hat Anspruch auf vollen Ersatz. Dazu gehört mehr als die Rechnung der Werkstatt.
Woraus sich der Schaden zusammensetzt
- Reparatur
- nach Gutachten, freie Werkstattwahl
- Wertminderung
- bei jüngeren Fahrzeugen üblich
- Nutzungsausfall
- je Tag, auch ohne Mietwagen
- Nebenkosten
- Gutachter, Abschleppen, Auslagen
Eigener Gutachter, nicht der der Gegenseite
Bei einem Schaden über der Bagatellgrenze dürfen Sie einen eigenen Sachverständigen beauftragen; die Kosten trägt die gegnerische Versicherung. Der von ihr geschickte Prüfdienst arbeitet in ihrem Auftrag — das ist legitim, aber es ist nicht Ihr Gutachten.
Ebenso die Werkstatt: Sie sind nicht verpflichtet, in die Partnerwerkstatt der Versicherung zu fahren. Der Verweis darauf ist ein Angebot, keine Anweisung.
Die Anwaltskosten zahlt die Gegenseite
Bei klarer Haftungslage gehören die Kosten der anwaltlichen Vertretung zum ersatzfähigen Schaden. Deshalb gibt es beim unverschuldeten Unfall selten einen wirtschaftlichen Grund, die Regulierung allein zu führen.
Sie wissen nicht, ob sich Ihr Fall lohnt? Das ist die häufigste Frage am Telefon — und wir beantworten sie, bevor ein Mandat entsteht.