Drei Wochen ab Zugang. Diese Frist ist der einzige Punkt, an dem Eile wirklich nötig ist — alles andere lässt sich danach in Ruhe klären.
§ 4 des Kündigungsschutzgesetzes gibt drei Wochen. Wer in dieser Zeit keine Klage beim Arbeitsgericht erhebt, gegen den gilt die Kündigung als wirksam — auch dann, wenn sie es inhaltlich nicht war. Es gibt kaum eine Frist im Arbeitsrecht, an der so viele Ansprüche scheitern.
Wann die Frist beginnt
Sie beginnt mit dem Zugang, nicht mit dem Datum auf dem Schreiben. Zugegangen ist die Kündigung, wenn sie so in Ihren Machtbereich gelangt ist, dass Sie unter gewöhnlichen Umständen davon Kenntnis nehmen konnten — bei Einwurf in den Briefkasten also an dem Tag, an dem üblicherweise geleert wird.
Deshalb der Hinweis, den wir jedem geben: heben Sie den Briefumschlag auf. Der Poststempel ist im Streit über den Zugang oft das einzige Beweismittel, das Sie haben.
Was zuerst zu tun ist
- Zugangsdatum notieren, Umschlag aufbewahren.
- Nichts unterschreiben — weder Aufhebungsvertrag noch Empfangsbestätigung mit vordatiertem Datum.
- Sich am ersten Tag bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Wer das versäumt, riskiert eine Sperrzeit, und die hat mit der Kündigung selbst nichts zu tun.
- Anwaltlich prüfen lassen, ob die Kündigung angreifbar ist.
Häufige Fragen
Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?
Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nur in Sonderfällen. In der Praxis entsteht die Abfindung im Vergleich — und ihre Höhe hängt davon ab, wie belastbar die Kündigung ist. Eine angreifbare Kündigung ist das stärkste Argument am Verhandlungstisch.
Gilt die Frist auch bei einer fristlosen Kündigung?
Ja, dieselben drei Wochen. Bei einer fristlosen Kündigung kommt hinzu, dass der Arbeitgeber seinerseits eine Frist einhalten muss: er darf sie nur binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrunds aussprechen.
Was ist, wenn ich krank war und die Post nicht gelesen habe?
Am Zugang ändert das im Regelfall nichts. Bei längerer Abwesenheit — Klinik, Urlaub — kann eine nachträgliche Zulassung der Klage in Betracht kommen; sie ist die Ausnahme und muss ebenfalls binnen zwei Wochen beantragt werden.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fristen laufen ab Zugang — nicht ab dem Tag, an dem Sie diesen Text lesen.
Sie wissen nicht, ob sich Ihr Fall lohnt? Das ist die häufigste Frage am Telefon — und wir beantworten sie, bevor ein Mandat entsteht.