Zwei Wochen ab Zustellung. Ob sich der Einspruch lohnt, weiß man erst nach Akteneinsicht — einlegen muss man ihn vorher.
Der Einspruch ist binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids einzulegen (§ 67 OWiG). Die Frist ist kurz, der Einspruch selbst formlos möglich — und er lässt sich später zurücknehmen. Genau deshalb ist die Reihenfolge in der Praxis: erst einlegen, dann prüfen.
Was die Akte hergibt
Mit der Akteneinsicht kommen die Unterlagen, aus denen sich ergibt, ob die Messung verwertbar ist: Messprotokoll, Eichschein, Schulungsnachweis des Messbeamten, Rohmessdaten. Fehlt eines davon oder weicht die Bedienungsanleitung des Geräts von dem ab, was tatsächlich geschehen ist, wird aus einer scheinbar eindeutigen Sache eine offene.
Fahrverbot: die eine Frage, die zählt
Beim reinen Bußgeld geht es um Geld. Sobald ein Fahrverbot im Raum steht, geht es um den Arbeitsplatz — und dann lohnt sich die Prüfung fast immer. Neben der Messung selbst kommt hier ein Absehen vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße in Betracht, etwa bei einem Augenblicksversagen oder bei beruflicher Angewiesenheit.
Ob ein Einspruch im Einzelfall sinnvoll ist, hängt vom Messverfahren, von der Voreintragung im Fahreignungsregister und vom Kostenrisiko ab. Ohne Rechtsschutzversicherung ist das eine Rechnung, die wir vorher mit Ihnen aufmachen.
Sie wissen nicht, ob sich Ihr Fall lohnt? Das ist die häufigste Frage am Telefon — und wir beantworten sie, bevor ein Mandat entsteht.