Kanzlei Ahrends & Partner

Worum es meistens geht

Die Kündigungsschutzklage muss binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht liegen (§ 4 KSchG). Diese Frist ist der Grund, warum wir Termine im Arbeitsrecht vorziehen: alles Weitere lässt sich in Ruhe klären, die Frist nicht.

In den meisten Verfahren geht es am Ende nicht um die Rückkehr an den Arbeitsplatz, sondern um die Abfindung. Wie hoch sie ausfällt, hängt weniger von einer Formel ab als davon, wie belastbar die Kündigung ist — deshalb sehen wir sie uns zuerst an.

  • Prüfung der Kündigung und der Fristen
  • Kündigungsschutzklage und Vergleichsverhandlung
  • Aufhebungsvertrag — vor der Unterschrift, nicht danach
  • Abmahnung, Zeugnis, Zeugnisberichtigung
  • Arbeitsverträge und Wettbewerbsverbote

Auf einen Blick

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Rechtsschutz
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