Kanzlei Ahrends & Partner

Arbeit und Kündigung

Aufhebungsvertrag: unterschreiben oder nicht?

Der Vorschlag kommt meist im Gespräch, mit der Bitte um Unterschrift noch am selben Tag. Genau diese Eile ist der Grund, es nicht zu tun.

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Das klingt harmlos und hat zwei Folgen, die zusammen mehr wiegen als die angebotene Summe: Sie verlieren den Kündigungsschutz, und die Agentur für Arbeit verhängt in aller Regel eine Sperrzeit von zwölf Wochen — weil Sie an der Beendigung mitgewirkt haben.

Was im Vertrag stehen sollte

  • Beendigungsdatum unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist — sonst kommt zur Sperrzeit ein Ruhen des Anspruchs hinzu.
  • Abfindung, Höhe und Fälligkeit, ausdrücklich als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes.
  • Zeugnis: Note und Schlussformel gleich mitvereinbaren, nicht auf später vertagen.
  • Freistellung, Urlaubsabgeltung, Rückgabe von Dienstwagen und Geräten.
  • Ausgleichsklausel — sie erledigt auch Ansprüche, an die im Moment niemand denkt.

Kein Widerrufsrecht

Anders als bei Haustürgeschäften gibt es beim Aufhebungsvertrag kein gesetzliches Widerrufsrecht. Was unterschrieben ist, ist unterschrieben. Sie sind niemals verpflichtet, sofort zu unterschreiben — die Bitte um Bedenkzeit ist keine Unhöflichkeit, sondern das Mindeste.

Sie wissen nicht, ob sich Ihr Fall lohnt? Das ist die häufigste Frage am Telefon — und wir beantworten sie, bevor ein Mandat entsteht.

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